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Verbundfamilienzentren

Wie viele Einrichtungen können ein Verbundfamilienzentrum bilden?
Im Sinne von § 10 Abs. 3 DVO KiBiz ist die maximale Größe eines Verbund-Familienzentrums in der Regel auf fünf Einrichtungen begrenzt. Sonderregelungen kann nur die Oberste Landesjugendbehörde genehmigen.

Kann ein Verbund auch zwischen einer Kindertageseinrichtung und einer Familienbildungsstätte o.Ä. geschlossen werden?
Im Sinne von § 42 Abs. 2 KiBiz ist es möglich, dass auch andere kinder- und familienorientierte Einrichtungen als Verbundmitglieder einbezogen werden können, z.B. Familienbildungsstätten oder Erziehungsberatungsstellen. Allerdings sind einige Prüfkriterien nur auf Familienzentren ausgelegt, so dass es in diesen Fällen zu Einzelfallentscheidungen kommen kann.

Wie weit können Verbundeinrichtungen voneinander entfernt liegen?
Im Sinne von § 10 Abs. 3 KiBiz sollen die Einrichtungen eines Verbundes nicht mehr als 3 km voneinander entfernt liegen. In ländlichen Gebieten kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ausnahmen im ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

Was ist ein Zuschussempfänger bzw. eine Kontakteinrichtung innerhalb eines Verbundfamilienzentrums?
Jedes Verbundfamilienzentrum hat einen zugewiesenen Zuschussempfänger. Für die Korrespondenz während der jeweiligen (Re-)Zertifizierung können die Verbundmitglieder entscheiden, dass nicht der Zuschussempfänger die Kontakteinrichtung des Verbundes ist, sondern eine andere von den Mitgliedern bestimmte Einrichtung,  die der Ansprechpartner für PädQUIS ist. Im Zuge der Anmeldung zur jeweiligen (Re-)Zertifizierung wird zunächst immer der Zuschussempfänger angeschrieben.

Müssen bei Verbünden alle Kooperationsvereinbarungen verändert werden, wenn sich an der Verbundzusammensetzung etwas ändert.
Wird das Verbundfamilienzentrum als Vertragspartner aufgeführt, müssen Kooperationsverträge nicht erneuert werden, wenn sich die Verbundzusammensetzung ändert. Werden jedoch die einzelnen Verbundmitglieder als Vertragspartner in dem Sinne aufgeführt, dass mit jeder Einrichtung ein Vertrag geschlossen wurde, müssen Anpassung bzw. Korrekturen am bestehenden Kooperationsvertrag vorgenommen werden. Es empfiehlt sich hier eine Ergänzung zum Vertrag, sodass vermieden werden kann, diese Verträge neu aufsetzen zu müssen.